Satzung
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des Vereins „Elterninitiative Kindertagesstätte Regenbogen Höxter e.V.“
§ 1
Name und Sitz
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Der Verein trägt den Namen „Elterninitiative Kindertagesstätte Regenbogen Höxter e.V.“
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Er hat seinen Sitz in Höxter.
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Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Höxter einzutragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung
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Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder. Der Erziehungsauftrag soll insbesondere in Anlehnung an die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte und an die jeweils gültige Fassung des Kinderbildungsgesetzes von NRW durchgeführt werden.
§ 3
Selbstlosigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
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Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des §2 unterstützt.
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Kindergartenordnung.
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Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des 2. Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.
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Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
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Außer den Mitgliedern können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht in den Verein aufgenommen werden.
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Dem Trägerverein der Tagesstätte gehören Erziehungsberechtigte von mind. 90 von Hundert der diese Tageseinrichtung besuchten Kinder als Vereinsmitglied an.
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Die Mitgliedschaft im Verein erlöscht mit Beendigung des Betreuungsvertrags des Kindes in der Elterninitiative KiTa Regenbogen e.V. Eine gesonderte Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht erforderlich.
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Durch einen an den Vorstand gerichteten schriftlichen Antrag kann die Mitgliedschaft im Verein über die Beendigung des Betreuungsvertrags hinaus bestehen bleiben. Der Austritt aus dem Verein erfolgt in diesem Fall durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
§ 5
Beiträge
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Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beträge reicht eine einfache Mehrheit.
§ 6
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer, einem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
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Der Verein wird jeweils vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.
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Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
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Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
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Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mind. 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
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Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied wiederspricht.
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Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen dies Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern des Vereins mitgeteilt.
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Die hauptamtlich beschäftigten Erzieherinnen sind berechtigt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
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Bei personalrelevanten Maßnahmen sowie Änderungen der pädagogischen Konzeption wird den hauptamtlich Beschäftigten Vorschlags- und Anhörungsrecht zugestanden. Die endgültige Entscheidung wird jedoch vom Vorstand und der Elternversammlung getroffen.
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Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins, die den Zielen und Sinne des §2 der Satzung dienen, nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessen Entschädigung erhalten.
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Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich in den Vorstand zu wählen.
§ 7
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung von ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mind. 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
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Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder den Vorstand noch anderen Vereinsorganen angehört, sowie nicht hauptamtliche Angestellte des Vereins sein dürfen.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinshaushalt
- Genehmigung der Kindertagesordnung
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Die Erziehungsberechtigten der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder haben nach ihrer Zahl sowohl die für die laufenden Beschlussfassung als auch für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit im Trägerverein.
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Die Wahlen werden grundsätzlich geheim getroffen.
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Die Entlastung des Vorstands erfolgt per Handzeichen.
§ 8
Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und den jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 9
Satzungsänderung
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Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine ¾ -Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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Die Änderung des Vereinszwecks bedarf eine ¾ -Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
§ 10
Auflösung des Vereins
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Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es einer ¾ -Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsscheiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
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Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landungsverband Nordrhein-Westfalen e. V. , der es unmittelbar und ausschließlich und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.